Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Gastgewerbegesuch für eine Schneebar ausserhalb der Beschneiungszone in der UeO H.________25 eingereicht und habe die Gastgewerbebewilligung gggb I.________ ohne Einleitung eines Baubewilligungsverfahren erhalten. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Baubewilligung von 1989 weiterhin gültig sei und aufgrund der Ziffer 3 der BSIG-Weisung 9/935.11/1.126, welche die Baubewilligungsfreiheit von Schneebars und vergleichbaren Betrieben regle. Dieselben Regeln würden auch ausserhalb der Wintersaison gelten.