b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Baubewilligungspflicht des geplanten Vorhabens bzw. macht geltend, es bestünden schon Bewilligungen. Der Vorbesitzer habe 1989 eine Baubewilligung und als Nebenbewilligung dazu eine Gastgewerbebewilligung für das Aufstellen und Betreiben des Kioskes erhalten. Es sei nicht korrekt, dass weder für den Vorbesitzer noch für den Beschwerdeführer eine Gastgewerbebewilligung für den Kiosk ausgestellt worden sei. Es sei zudem keine zeitliche Nutzungseinschränkung verfügt worden. Aufgrund der Baubewilligung von 1989 sei das Kioskgebäude nicht mehr als Fahrnisbaute, sondern als Normalbaute zu betrachten. Mit der Gastgewerbebewilligung gggb J.__