Es gehe aus dem Gesuch hervor, dass es sich bei der beabsichtigten Nutzung des Kioskhäuschens um eine Erweiterung der gastgewerblichen Nutzung des Restaurants A.________ handle. Die Verbindung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der gastgewerblichen Nutzung des Kioskes die bewilligte Terrasse des Restaurant A.________ zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund finde die BSIG-Weisung 9/935.11/1.1 keine Anwendung auf das vorliegende Vorhaben. Zudem bringe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, die Restaurant A._____