Es könne nicht mehr bewilligt werden, als im Baugesuch ersucht und das Kioskhäuschen sei in der Folge auch nie während den Sommermonaten gastgewerblich genutzt worden. Weiter könne aus der Betriebsbewilligung gggb I.________ keinen Anspruch auf Nutzung des Kioskhäuschens während den Sommermonaten als Erweiterung des Restaurant A.________ abgeleitet werden. Die Schneebar verfüge über eine selbständige Betriebsbewilligung A und sei gestützt auf die BSIG-Weisung 9/935.11/1.123 baubewilligungsfrei. Es gehe aus dem Gesuch hervor, dass es sich bei der beabsichtigten Nutzung des Kioskhäuschens um eine Erweiterung der gastgewerblichen Nutzung des Restaurants A.________ handle.