Bei der beabsichtigten Nutzung handle es sich um eine Erweiterung des Gastgewerbebetriebes des Gesuchstellers während den Monaten Juni bis Oktober, und zwar in örtlicher (Ausdehnung auf das Kioskgebäude) und in zeitlicher (fünftmonatiger Sommerbetrieb, welcher bis anhin nicht stattgefunden hat) Hinsicht. Es sei auszuschliessen, dass es sich um eine baubewilligungsfreie gastgewerbliche Einrichtung in der Landwirtschaftszone wie beispielsweise eine Schneebar handle. Aus diesem Grund sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG notwendig, was auch vom AGR 18 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 9/935.11/1.1 «Gastgewerbliche Einrichtungen in der