a) Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Baubewilligungspflicht der Nutzung des Kioskhäuschens als Abgabestelle für Getränke und Speisen zum Konsum auf der Terrasse des Restaurants A.________ zwischen Juni und Oktober. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Betriebsbewilligung A für die gastgewerbliche Nutzung des Kiosks. Bei der beabsichtigten Nutzung handle es sich um eine Erweiterung des Gastgewerbebetriebes des Gesuchstellers während den Monaten Juni bis Oktober, und zwar in örtlicher (Ausdehnung auf das Kioskgebäude) und in zeitlicher (fünftmonatiger Sommerbetrieb, welcher bis anhin nicht stattgefunden hat) Hinsicht.