d) Das Gastgewerbegesetz des Kantons Bern (GGG)19 regelt die Ausübung des Gastgewerbes und die Ausstellung der gastgewerblichen Bewilligungen. Eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung wird nach Art. 6 Abs. 1 GGG i.V.m. Art. 3 GGV20 für das von einem Betrieb beanspruchte Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest. Sofern auf einem Grundstück mehrere voneinander unabhängige Betriebe geführt werden, ist für jeden dieser Betriebe eine eigene Bewilligung erforderlich (Art. 3 Abs. 2 GGV). Die gastgewerbliche Nutzung muss aus bau- und planungsrechtlicher Sicht zulässig sein.