a) Vorliegend ist umstritten, ob das Bewirten der Terrasse des Restaurants A.________ auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. F.________ durch Abgabe von Getränken und Snacks aus dem bestehenden Chaletgebäude (Kiosk) von Juni bis Oktober baubewilligungspflichtig ist. Unbestritten ist, dass sich das geplante Vorhaben in der Landwirtschaftszone sowie innerhalb der ÜO H.________ befindet. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. F.________ über zwei gastgewerbliche Betriebsbewilligungen: Eine Bewilligung A (ganzjährig) für das Restaurant A.___