In seinem Schreiben vom 23. August 2021 stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Kiosk sei 1989 zur Abgabe von Getränken sowie als Schnellimbiss bewilligt worden. Es würden keine baulichen Veränderungen vorgenommen und auch die Nutzung bleibe gleich, weshalb keine Baubewilligung und keine Bewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG notwendig seien. Es entspreche der Praxis des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental, für die Betriebserweiterung keine Baubewilligung zu verlangen. Der Kiosk werde nicht selbständig betrieben, sondern als Teil des Restaurants, welches bereits über eine Bewilligung verfüge. Art. 7 Abs. 1 BewD sei vorliegend nicht erfüllt.