Aus den Unterlagen sei für das Betreiben des Kioskes als Verkaufsstelle keine Betriebsbewilligung ersichtlich. Die beantragte Nutzung der bestehenden Kleinbaute von Juni bis Oktober stelle raumplanungsrechtlich eine gewerbliche Nutzung des sich ausserhalb der Bauzone befindlichen Gebäudes dar. Die allfälligen durch die Nutzung zu erwartenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt und die geltenden 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 3 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).