Mit Schreiben vom 5. August 2021 ersuchte das Regierungsstatthalteramt Frutigen- Niedersimmental das Amt für Gemeinden und Raumordnung (im Folgenden AGR) um eine Stellungnahme betreffend die Frage der Baubewilligungspflicht bezüglich des neuen Gesuchs. Das AGR äussert sich in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 dahingehend, dass der Kiosk nicht als zonenkonforme Baute gelte und somit auch das Vorhaben nicht zonenkonform sei. Es erfordere eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Aus den Unterlagen sei für das Betreiben des Kioskes als Verkaufsstelle keine Betriebsbewilligung ersichtlich.