Weiter müsse die Dokumentation aller aktuell bestehender, gastgewerblich genutzter Flächen eingereicht werden. Der Entscheid über die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens obliege gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD4 dem Regierungsstatthalteramt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AGR zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Äusserung dazu sowie zum weiteren Vorgehen gegeben.