3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 4664.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1360.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberdiessbach, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat