Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 50 % und damit ein Honorar von CHF 6100.00 als angemessen. Entsprechend ihrem Unterliegen haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner vier Fünftel der Parteikosten in der Höhe von CHF 5831.00 (Honorar gemäss Kostennote CHF 5320.00, Auslagen gemäss Kostennote CHF 94.10, Mehrwertsteuer CHF 416.90), ausmachend CHF 4664.80, zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden entsprechend seinem Unterliegen ein Fünftel der Parteikosten in der Höhe 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG