Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG22). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand aufgrund des Augenscheins als leicht überdurchschnittlich zu werten. Angesichts der Wiederherstellungskosten für die Beseitigung der Küche ist die Bedeutung der Streitsache als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als durchschnittlich einzuordnen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 50 % und damit ein Honorar von CHF 6100.00 als angemessen.