Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich damit als überwiegend unbegründet. Die Beschwerdeführenden obsiegen lediglich in Bezug auf die Aufhebung der Grundbucheintragung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden zu einem Fünftel als obsiegend zu betrachten. Demnach unterliegen sie zu vier Fünftel und der Beschwerdegegner unterliegt zu einem Fünftel.