Einzelvorhaben (Einbau Küche, Bau eines separaten Aussenzugangs, Einbau Raumtrennwand) geschaffene bauliche Einheit als zweite Wohnung zu qualifizieren ist, welche in Anwendung von Art. 32 GBR 2008 in der Arbeitszone baubewilligungspflichtig ist, aber nicht bewilligungsfähig wäre; somit ist sie auch materiell rechtswidrig. Die angeordnete Entfernung der Küche ist insgesamt verhältnismässig und zu bestätigen. Die Anordnung, im Grundbuch ein Zweckentfremdungsverbot nach Art. 29 Abs. 2 BauG einzutragen, ist dagegen nicht erforderlich und aufzuheben. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich damit als überwiegend unbegründet.