d) Die angeordnete Grundbucheintragung des Zweckentfremdungsverbots ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Beschwerdeführenden bereits die Küche mit den Wasser- und Abwasseranschlüssen entfernen müssen. Ohne eigene Küche kann dieser Teil der Räumlichkeiten nicht mehr als eigene Wohnung angesehen werden. Ein zusätzlicher Eintrag im Grundbuch ist nicht nötig und daher unverhältnismässig. Die Anordnung der Eintragung eines Zweckentfremdungsverbots ist daher aufzuheben.