Auch ein Rückbau der Raumtrennwand statt der Rückbau der Küche ist nicht gleich geeignet, um eine widerrechtliche Wohnnutzung der Räumlichkeiten zu verhindern. Vielmehr würde sich eine Wohnnutzung der Räumlichkeiten als eigene Wohneinheit unter diesen Umständen weiterhin ohne grösseren Aufwand anbieten. Die Entfernung der Küche ist mit keinem übermässigen Aufwand verbunden. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich daher als zumutbar. Zudem gibt es bereits eine Küche im Erdgeschoss, welche funktionsfähig ist und von den Beschwerdeführenden benutzt wird.