Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG16 ist eine Wohnung eine Gesamtheit von Räumen, die für eine Wohnnutzung geeignet sind, eine bauliche Einheit bilden, einen Zugang von aussen oder einem gemeinsamen Bereich des Gebäudes (Treppenhaus) haben, über eine Kocheinrichtung verfügen und keine Fahrnis darstellen. Massgebend ist, dass diese Raumgesamtheit eine selbständige Lebensführung erlaubt. Wenn die Kocheinrichtung oder die dafür nötigen Installationen fehlen, ist der Wohnungsbegriff nach ZWG nicht mehr erfüllt.17 Demnach ist eine Wohnung eine abgegrenzte bauliche Einheit mit einem eigenen Zugang, Wohnräumen (Zimmer), einer Küche oder Kocheinrichtung und in der Regel einer Toilette.