GBR 201813 für die Arbeitszone derselbe Wortlaut wie im alten Gemeindebaureglement festgehalten. Massgebend ist das Recht, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Das spätere Recht ist jedoch anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist.14 Da das neue Recht für die Beschwerdeführenden nicht milder ist, kommt das alte Gemeindebaureglement vom 1. Juni 2008 zur Anwendung. Weil die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in der Arbeitszone liegt und sie dort kein Gewerbe betreiben, ist es ihnen somit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht erlaubt, in dieser Liegenschaft eine zweite Wohnung einzubauen.