Die Beschwerdeführenden haben die Küchenkombination im Jahr 2003 eingebaut. Gemäss dem im Jahr 2003 geltenden Gemeindebaureglement ist die Arbeitszone bzw. die Gewerbe- und Industriezone für Gewerbe-, Industrie-, Verkaufs- sowie Bürobauten und -anlagen bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal sind nur zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch einwandfreie Verhältnisse gesorgt wird. Pro Gebäude sind höchstens zwei Wohnungen zugelassen (Art. 32 GBR 200812). Im neuen Gemeindebaureglement ist in Art. 3 GBR 201813 für die Arbeitszone derselbe Wortlaut wie im alten Gemeindebaureglement festgehalten.