Entsprechend sieht auch die BSIG-Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (heute Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern) vom 25. April 2019 vor, dass eine Baubewilligungspflicht immer gegeben ist, wenn eine Änderung im Gebäudeinnern die Brandsicherheit betrifft, was sicher beim Einbau von zusätzlichen Feuerstellen (z.B. Cheminées, Kochherde, Warmluftheizungen) der Fall ist.10 Somit ist die Baubewilligungspflicht der Küche im Obergeschoss zu bejahen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD).