Abs. 1 BauG). Art. 6 BewD7 enthält einen Katalog von Bauvorhaben, die nicht baubewilligungspflichtig sind. Bewilligungsfrei ist etwa das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Zudem bedürfen laut Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD bauliche Änderungen im Gebäudeinnern keiner Baubewilligung, wenn sie nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen.