Nicht nur Neubauten, sondern auch Änderungen von Bauten werden von der Baubewilligungspflicht erfasst. Die Änderung kann in einer baulichen Veränderung oder in einer Änderung der Nutzung bestehen. Für die Frage der Baubewilligungspflicht kommt es nicht nur auf den Umfang der Änderung an, sondern auch auf deren Auswirkungen, namentlich in Bezug auf die Nutzung, Erschliessung, Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit.6 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG).