Unbestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden nie ein Baugesuch für die Erstellung einer zweiten Wohnung im von ihnen bewohnten Gebäude eingereicht haben und somit eine solche nie bewilligt worden ist. Die Beschwerdeführenden sind jedoch, wie bereits festgehalten, der Ansicht, dass sie keine autonome Wohneinheit geschaffen haben und keine Baubewilligungspflicht gegeben ist.