Mit diesem Einbau sei keine zweite Wohneinheit geschaffen worden. Sollten wider Erwarten Wiederherstellungsmassnahmen zur Diskussion stehen, stehe die Verfügung eines Benützungsverbots und nicht der Rückbau im Vordergrund. Die Parteien erhielten schliesslich Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner machten davon mit Eingaben vom 4. Juli 2022 Gebrauch. 4. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.