Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins und zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts zu äussern. Die Gemeinde und der Beschwerdegegner halten in ihren Stellungnahmen vom 4. April 2022 bzw. vom 8. April 2022 an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 insbesondere geltend, dass die Kaffeeküche bereits seit der Bauphase im Jahr 1999 bestehe und daher Bestandsgarantie geniesse. Es sei ausschliesslich die Küchenkombination ersetzt und dabei ein Küchengerät (Backofen) ergänzt worden. Mit diesem Einbau sei keine zweite Wohneinheit geschaffen worden.