Gleichzeitig eröffnete es den Parteien, dass es aufgrund einer summarischen Einschätzung davon ausgehe, dass – unabhängig davon, ob die im Obergeschoss realisierten Einzelvorhaben (Einbau Küche, Bau eines separaten Aussenzugangs, Einbau Raumtrennwand) zusammengenommen als zweite Wohnung zu qualifizieren seien – die im Obergeschoss im Jahr 2003 eingebaute Küche schon für sich alleine baubewilligungspflichtig sei (Brandsicherheit betroffen wegen Einbau von zusätzlichen Feuerstellen); soweit ersichtlich sei aber für diese eingebaute Küche nie ein Baugesuch eingereicht und ein solches nie bewilligt worden.