Anschliessend stellte das Rechtsamt den Parteien das Augenscheinprotokoll inkl. Fotodokumentation zu. Gleichzeitig eröffnete es den Parteien, dass es aufgrund einer summarischen Einschätzung davon ausgehe, dass – unabhängig davon, ob die im Obergeschoss realisierten Einzelvorhaben (Einbau Küche, Bau eines separaten Aussenzugangs, Einbau Raumtrennwand) zusammengenommen als zweite Wohnung zu qualifizieren seien – die im Obergeschoss im Jahr 2003 eingebaute Küche schon für sich alleine baubewilligungspflichtig sei (Brandsicherheit betroffen wegen Einbau von zusätzlichen Feuerstellen);