Daran ändere sich auch nichts, wenn die neu geschaffene Wohneinheit durch die Kinder der Beschwerdeführenden bewohnt und diese nicht extern an Dritte vermietet werde. Vorliegend werde kein Gewerbe betrieben, weshalb einem Baugesuch zum Einbau einer zweiten Wohnung der Bauabschlag zu erteilen wäre. Die Beschwerdeführenden hätten mit dem etappenweisen Vorgehen die Baubewilligungspflicht bzw. die Zonenvorschriften umgangen. Nur durch den Rückbau der Küche sowie die Eintragung eines Zweckentfremdungsverbots könne die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften sichergestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei somit zu Recht erfolgt.