2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Beschwerdegegner macht insbesondere geltend, dass mit den erfolgten baulichen Massnahmen (Einbau Aussentreppe, Einbau Küche, Einbau Trennwand, etc.) eine separate und autonom bewohnbare Wohnung geschaffen worden sei. Der Einbau einer zweiten Wohnung in der Arbeitszone der Gemeinde Oberdiessbach sei baubewilligungspflichtig. Daran ändere sich auch nichts, wenn die neu geschaffene Wohneinheit durch die Kinder der Beschwerdeführenden bewohnt und diese nicht extern an Dritte vermietet werde.