Darüber hinaus seien die in der angefochtenen Verfügung angeordneten baupolizeilichen Massnahmen weder verhältnismässig noch angemessen. Die Beschwerdeführenden würden sich vorbehalten, für den Fall der Feststellung einer allfälligen Bewilligungspflicht, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Oberdiessbach und der Beschwerdegegner beantragen in ihren Eingaben vom 7. Oktober 2021 bzw. vom 22. Oktober 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion