Eine Nutzungsänderung würden die Beschwerdeführenden auch in Zukunft nicht beabsichtigen. Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn würden alle bewohnten Räumlichkeiten der Liegenschaft gemeinsam benutzen und gemeinsam einen Haushalt führen. Keine Teile der Liegenschaft würden an Dritte vermietet. Es sei ausserdem keine autonome Wohneinheit geschaffen worden. Mangels Baubewilligungspflicht liege keine formelle Baurechtswidrigkeit vor. Darüber hinaus seien die in der angefochtenen Verfügung angeordneten baupolizeilichen Massnahmen weder verhältnismässig noch angemessen.