Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, dass die Gemeinde die Kaffeeküche im Obergeschoss zu Unrecht als baubewilligungspflichtige Baute qualifiziere. An besagtem Ort sei seit der ursprünglichen Erstellung der Liegenschaft eine Kaffeeküche eingebaut gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese einzig im Jahr 2003 durch eine günstig erworbene Küchenkombination ersetzt. Die Nutzung der Liegenschaft habe sich seit dem Einbau der neuen Küchenkombination nicht verändert. Eine Nutzungsänderung würden die Beschwerdeführenden auch in Zukunft nicht beabsichtigen.