1. Die baupolizeiliche Verfügung vom 26. August 2021 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei Ziff. 1 der baupolizeilichen Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und auf die Anordnung von baulichen Wiederherstellungsmassnahmen sei zu verzichten, allenfalls seien diese auf das Notwendige zu beschränken. 3. Subeventualiter sei die baupolizeiliche Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.