29 Abs. 2 BauG eingetragen werde (Ziff. 2). Ausserdem wies die Gemeinde die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Ein nachträgliches Baugesuch haben die Beschwerdeführenden nicht eingereicht. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 27. September 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: