Am 8. Oktober 2020 erhob der Beschwerdegegner eine baupolizeiliche Anzeige. Daraufhin eröffnete die Gemeinde am 2. November 2020 ein baupolizeiliches Verfahren. Nach mehrfachem Schriftenwechsel forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. August 2021 auf, die Küche im Obergeschoss inkl. sämtlicher Wasser- und Abwasseranschlüsse bis am 31. Dezember 2021 zu entfernen (Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte sie, dass nach Rechtskraft der Verfügung im Grundbuch ein Zweckentfremdungsverbot nach Art. 29 Abs. 2 BauG eingetragen werde (Ziff.