Mit Schreiben vom 16. September 2020 informierte der Beschwerdegegner die Gemeinde, dass er Bauarbeiten auf der Nachbarparzelle, dem Grundstück der Beschwerdeführenden, festgestellt habe. Er verlangte einen sofortigen Baustopp und eine unangemeldete Baukontrolle. Daraufhin führte die Gemeinde am 21. September 2020 eine baupolizeiliche Kontrolle durch und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den Wochen zuvor im Obergeschoss eine Raumtrennwand aus Backstein eingebaut hatte. Weil die Gemeinde diese Arbeiten als nicht baubewilligungspflichtig erachtete, verzichtete sie auf baupolizeiliche Massnahmen. Am 8. Oktober 2020 erhob der Beschwerdegegner eine baupolizeiliche Anzeige.