104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hat diesen Umstand bereits berücksichtigt, indem der Mehrwertsteuerbetrag zwar aufgeführt wird, aber letztlich nicht in den Totalbetrag eingerechnet wurde. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten in der Höhe von CHF 1512.60 (Honorar von CHF 1500.– sowie Auslagen von CHF 12.60) zu ersetzen. 21 Vgl. Schreiben Rechtsanwalt F.________an die Stockwerkeigentümer der Dorfstrasse 10 und 12, Niederhünigen vom 27. Oktober 2021, eingereicht als Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin.