Die Kostennote wird deshalb im Umfang von CHF 375.– (1.5 h à CHF 250.–/h) auf ein Honorar von CHF 1500.– gekürzt wird. Im Übrigen gibt die Kostennote grundsätzlich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig und somit kann sie die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.