Die Pönalisierung des bösartigen Verhaltens ist dem Strafrecht vorbehalten.19 Ins Gewicht fällt dabei auch, dass der Lichtschacht, welcher als unterirdischer Bauteil zu qualifizieren ist (E. 2e), bescheidene Dimensionen aufweist und – sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich zum ganzen Bauvorhaben – als unbedeutendes Element gilt. Bei dieser Ausgangslage ist es insgesamt sachlich vertretbar und rechtlich haltbar, dass die Gemeinde hier auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet hat. Die Beschwerde wird folglich abgewiesen. 4. Kosten