Diese Verkürzung des Lichtschachts um lediglich 8 cm würde hinsichtlich allfälliger Einflüsse (Brandschutz, Lärm) und in Bezug auf die wohnhygienischen Verhältnisse zu keiner Veränderung führen und damit für die Beschwerdeführenden keine Verbesserung der Situation darstellen. Ist die Massnahme gar nicht geeignet, eine Verbesserung hinsichtlich der bestehenden Situation zu erreichen und ist sie daher nicht durch ein genügendes, konkretes öffentliches Interesse gedeckt, kommt der Wiederherstellungsverfügung pönaler Charakter zu. Die Pönalisierung des bösartigen Verhaltens ist dem Strafrecht vorbehalten.19