Für einen kompletten Rückbau des Lichtschachts besteht jedoch keine Grundlage, da Massnahmen nicht weitergehen dürfen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig. In der hier umstrittenen Situation könnte höchstens eine Verkürzung auf den reglementarischen Grenzabstand verlangt werden, womit der Lichtschacht am bestehenden Standort verbleiben würde. Diese Verkürzung des Lichtschachts um lediglich 8 cm würde hinsichtlich allfälliger Einflüsse (Brandschutz, Lärm) und in Bezug auf die wohnhygienischen Verhältnisse zu keiner Veränderung führen und damit für die Beschwerdeführenden keine Verbesserung der Situation darstellen.