Hinzu kommt, dass der Lichtschacht nach geltendem Recht am heutigen Standort als unterirdische Baute bis maximal 1 m an die Grundstückgrenze gebaut werden kann (vgl. Art. 312 Abs. 2 Bst. f GBR). Die Beschwerdeführenden verlangen den Rückbau des Lichtschachts unter gleichzeitigem Verweisen auf die problemlose Erstellung an einem anderen Ort. Für einen kompletten Rückbau des Lichtschachts besteht jedoch keine Grundlage, da Massnahmen nicht weitergehen dürfen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig.