Weitere konkrete öffentliche Interessen, zu deren Erreichung die Wiederherstellung einen geeigneten, rechtserheblichen Beitrag leisten könnte, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Damit ist ausser dem Interesse an der strikten Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung kein öffentliches Interesse ersichtlich, das eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen würde.