Mit dieser Massnahme wird die Gefahr der Ausbreitung von Feuer auf die Baute der Beschwerdeführenden eingeschränkt. Im vorliegenden Fall vermögen zudem allfällige lärmspezifische Interessen mit Blick auf die untenstehenden Ausführungen keine zusätzlichen rechtserheblichen Einflüsse zu begründen. Weitere konkrete öffentliche Interessen, zu deren Erreichung die Wiederherstellung einen geeigneten, rechtserheblichen Beitrag leisten könnte, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.