e) Der fragliche Lichtschacht unterschreitet im vorliegenden Fall den Grenzabstand. Grenzabstände haben einerseits den Zweck, Nachbarn vor rechtserheblichen Einflüssen von nahen Bauten und Anlagen zu schützen (z.B. vor Beeinträchtigung der Belichtung oder der Aussicht) und andererseits die Sicherstellung von wohnhygienischen einwandfreien Verhältnissen.18 Zur Sicherstellung des Brandschutzes hat die Gemeinde die Beschwerdegegnerin mit dem Nachrüsten einer Brandschutzklappe verpflichtet, welche zwischenzeitlich montiert ist. Mit dieser Massnahme wird die Gefahr der Ausbreitung von Feuer auf die Baute der Beschwerdeführenden eingeschränkt.