Wenn demnach eine Anordnung mit Blick auf das angestrebte Ziel keine Wirkung entfaltet und erst recht wenn sie die Erreichung des Ziels erschwert oder gar verunmöglicht, so ist sie ungeeignet; die Wiederherstellung nur zum Zweck der Durchsetzung der Rechtsordnung wäre in diesem Fall unverhältnismässig.15 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann auch dann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist.16 Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen.