Ein öffentliches Interesse ist im Wiederherstellungsverfahren im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Ausnahmsweise kann dieses Interesse im konkreten Fall jedoch fehlen, z.B. wenn das angestrebte Ziel gar nicht zu erreichen ist oder der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als der rechtmässige. Wenn demnach eine Anordnung mit Blick auf das angestrebte Ziel keine Wirkung entfaltet und erst recht wenn sie die Erreichung des Ziels erschwert oder gar verunmöglicht, so ist sie ungeeignet;